SatzungSatzung

Satzung der Sächsischen Mozart-Gesellschaft e.V.
vom 22.10.1991, geändert am 28.10.1993, am 10.04.2003, am 09.09.2012, am 07.07.2020 und zuletzt am 21.09.2021

Download der Satzung als PDF

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “Sächsische Mozart-Gesellschaft e.V.” (nachfolgend kurz “Verein” genannt), hat seinen Sitz in Chemnitz und seinen Wirkungskreis vorwiegend in Sachsen.
2. Der Verein ist ins Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit einen Aufwendungsersatz. Dieser erfolgt nach tatsächlichem Aufwand oder pauschaliert unter Beachtung der jeweils gesetzlichen Regelung und darf nicht unangemessen hoch sein. Die Höhe erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Üben ein oder mehrere Vorstandsmitglieder die Tätigkeit hauptamtlich aus, so können diese eine angemessene ortsübliche Vergütung erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind. oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck und Ziele
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, von Wissenschaft und Forschung, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung.
2. Der Verein dient der praktischen und wissenschaftlichen Pflege des Werkes und der Erforschung des Schaffens und Wirkens Wolfgang Amadeus Mozarts und der ihm nahe stehenden Zeitgenossen.
3. Den Satzungszweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:
a) Förderung des musikalischen Nachwuchses und musikinteressierter Jugendlicher
b) Konzerte und sonstige kulturelle sowie Bildungsveranstaltungen
c) Organisation internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs
d) Vergabe von Förderpreisen und –stipendien sowie Unterstützung von Förderpatenschaften
e) allgemeine Förderung der Tonkunst
4. Für den Verein besteht ein Verbandsanschluss zur Deutschen Mozart-Gesellschaft e.V. in Augsburg. Über die Deutsche Mozart-Gesellschaft e.V. ist der Verein der Internationalen Stiftung Mozarteum in Salzburg angeschlossen. Über weitere Mitgliedschaften des Vereins entscheidet der Vorstand.

§ 4 Gründungsinitiative Deutsche Mozart-Stiftung
1. Zur Erreichung seiner Zwecke wird innerhalb des Vereins die „Gründungsinitiative Deutsche Mozart-Stiftung“ als nicht rechtsfähige Stiftung mit Sitz in Chemnitz gebildet (Gründungsinitiative). Die Gründungsinitiative soll in eine Deutsche Mozart-Stiftung überführt werden, wenn diese als rechtsfähige Stiftung aufgrund staatlicher Anerkennung entsteht. Die Gründungsinitiative soll die Zwecke des § 2 der Satzung des Vereins verfolgen und zu deren dauernder und nachhaltiger Erfüllung beitragen. Die Stiftungszwecke werden aus den Erträgen der Gründungsinitiative finanziert. Das Stiftungsvermögen darf nicht verbraucht, soll vielmehr durch Einzahlungen gemehrt werden. Die Gründungsinitiative ist gemeinnützig. Alle den Zweck und die Gemeinnützigkeit betreffenden Bestimmungen der Vereinssatzung gelten entsprechend für die Gründungsinitiative.
2. Für die Gründungsinitiative kann ein Gründungsbeirat gebildet werden. Aufgabe des Gründungsbeirates ist es, die Entwicklung und Überführung der Gründungsinitiative in eine rechtsfähige Stiftung, insbesondere durch Gewinnung von Stiftungsvermögen, zu fördern. In den Gründungsbeirat werden Persönlichkeiten berufen werden, die den Stiftungszweck und die Stiftungsfinanzierung unterstützen. Die Mitglieder des Gründungsbeirates werden vom Vorstand des Vereins berufen.
3. In der Gründungsinitiative werden Spenden eingezahlt, die dem Verein mit dieser Bestimmung zugewendet werden. Aus den allgemeinen Mitteln des Vereins kann darüber hinaus jährlich ein Betrag in die Gründungsinitiative eingezahlt werden, den der Vorstand unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts im Haushaltsplan ausweist. Bis zur Überführung in die rechtsfähige Stiftung nach Abs. 1 Satz 2 wird die Gründungsinitiative vom Vorstand der SMG und gesondert vom übrigen Vermögen des Vereins verwaltet.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden
2. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern.
3. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder benennen, die durch die Hauptversammlung bestätigt werden
Zum Ehrenmitglied können natürliche und juristische Personen ernannt werde, wenn sie sich
a) um die Belange des Vereins in besonderer Weise
b) für die Pflege des musikalischen Schaffens Wolfgang Amadeus Mozarts besonders verdient gemacht haben.
4. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe der Vorstand festlegt. Ehrenmitglieder/Ehrenvorstände sind beitragsfrei.

§ 6 Aufnahme als Mitglied
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die vom Vorstand und der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen an.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod sowie bei Auflösung des Vereins.
a) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens einen Monat vorher (spätestens bis 30.11.) gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands mit einer Frist von einem Monat Einspruch einlegen, über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung; bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen sowie Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen werden.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand beschlossenen Jahresbeitrag zu erbringen.
4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:
– Änderung der Anschrift,
– Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren,
– Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind

§ 9 Speicherung von Mitgliedsdaten und Datenschutz im Verein
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein erforderliche personenbezogene Daten auf (z.B. Vorname, Name, Firmenname und Ansprechpartner, Anschrift, Geburtsdatum, Beruf, Bankverbindung usw.). Diese Informationen werden im bestehenden vereinseigenen EDV-System sowie im Buchhaltungssystem im ausschließlichen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des ersten und zweiten Vorsitzenden, des Schatzmeisters sowie zuständiger Mitarbeiter des Vereins gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich nur für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliederverwaltung und Zusendung von Vereinsinformationen. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adresse).
2. Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten z. B. in Mitgliederinformationen, Homepage oder durch Aushänge in der Geschäftsstelle veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen.
3. Beim Vereinsaustritt werden Name, Adressdaten, Geburtsjahr und weitere bekannte persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, sind nach allerdings entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufzubewahren (dies betrifft insbesondere die vorgegebenen Aufbewahrungsfristen nach Maßgabe der §§ 145 – 147 Abgabenordnung aktuelle Fassung).

§ 10 Organe
Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung und
– der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitglieder werden durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor Durchführung der Versammlung hierzu schriftlich eingeladen. Einladungen zur Mitgliederversammlung gehen an die in der SMG hinterlegten Mitgliederadresse. Der Vorstand ist berechtigt, soweit von Seiten des Mitglieds angezeigt, die schriftliche Einladung auch an seine E-Mail-Adresse zu senden.
2. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann im Übrigen bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die Einladungsfristen gilt Abs. 1. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich wird.
3. Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauf folgenden Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen Zustimmung zur nachträglichen Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder.
4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, die Abberufung ist möglich aus wichtigem Grund und mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
b) Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer,
c) Genehmigung der Haushaltsführung und vorgestellter Grundsätze für die künftige Finanzplanung des Vereins,
d) Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen des Vorstands, soweit diese ordentlich zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt werden,
e) Entlastung des Vorstands,
f) abschließende Beschlussfassung über Mitgliederausschlüsse in Einspruchsfällen nach § 6 dieser Satzung,
g) Zustimmung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Änderung der Satzung,
i) Auflösung des Vereins.
5. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder und bei Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
7. Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder gegenüber dem Versammlungsleiter verlangt wird.
8. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9. Im begründeten Ausnahmefall kann die Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Umlaufverfahren stattfinden.

§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzende),
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister,
e) und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied
2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollierenden zu unterzeichnen sind.
4. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen. Der Vorstand kann, soweit er nicht selbst hauptberuflich die Geschäfte führt, einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Diese sind besondere Vertreter des Vereins gem. § 30 BGB.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu übertragen. Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstands aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, umgehend, mit einer Frist von einem Monat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.
7. Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder als Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit der erzielten Höchststimmenzahl eine Stichwahl durchgeführt.
8. Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die von Seiten des Vorstands unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden muss.
9. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann sich eine Vorstandsordnung geben.

§ 13 Geschäftsführer als besondere Vertreter des Vereins gem. § 30 BGB
1. Der Vorstand kann, soweit er nicht selbst hauptberuflich die Geschäfte führt, einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist besonderer Vertreter des Vereins gem. § 30 BGB.
2. Der besondere Vertreter vertritt innerhalb seines Geschäftskreises bis zu einem Geschäftswert im Einzelfall
von € 3.000,00 allein. Darüber hinausgehende Geschäfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung
eines weiteren Vorstandsmitgliedes bzw. eines vorausgehenden Vorstandsbeschlusses.

§ 14 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von 3 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereinsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Kassenprüfers zu übertragen.
Die gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.

§ 15 Beirat
1. Der Beirat besteht aus mindestens drei Persönlichkeiten des gesellschaftlichen und musikalischen Lebens bestehen. Die Beiratsmitglieder sollten Mitglied des Vereins sein.
2. Der Vorstand beruft die Beiratsmitglieder auf die Dauer von vier Jahren, mit der Möglichkeit der Wiederberufung. Beirat und Mitgliederversammlung sind vorschlagsberechtigt.
3. Der Beirat berät den Vorstand in künstlerischen und musikwissenschaftlichen Fragen. Er unterstützt ihn bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen.
4. Der Beirat tritt formlos zusammen. Er kann von dem Vorsitzenden des Vorstandes einberufen werden.

§ 16 Kuratorium
1. Das Kuratorium setzt sich aus Personen, Vertretern öffentlicher Institutionen und Unternehmen zusammen, die der Förderung und Beratung des Sächsischen Mozartfestes dienen und dafür in geeigneter Weise aktiv werden. Die Kuratoriumsmitglieder müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Das Kuratorium kann aus seinen Reihen einen Vorstand mit zwei Vertretern wählen, die das Kuratorium öffentlich vertreten. Der Kuratoriumsvorstand beruft Treffen ein. Diese können in Abstimmung auch in anderer Weise erfolgen.
2. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand des Vereins berufen. Das Kuratorium kann dem Vorstand des Vereins weitere Kuratoriumsmitglieder vorschlagen. Auf eigenen Wunsch können berufene Kuratoriumsmitglieder aus dem Kuratorium ausscheiden bzw. kann die Berufung zurückgenommen werden, wenn das Kuratoriumsmitglied gegen den Zweck des Kuratoriums wirkt. Die Entscheidung dazu wird durch den Vorstand des Vereins gemeinsam mit zwei Kuratoriumsmitgliedern getroffen.
3. Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um den Bericht und den Stand der Planungen des Vorstandes entgegenzunehmen. Er kann von dem Vorsitzenden des Vorstandes des Vereins bzw. von dem Kuratoriumsvorstand einberufen werden. Es berät Möglichkeiten der Förderung des Sächsischen Mozartfestes und gibt Empfehlungen zu dessen Planung und Durchführung. Bei Abstimmung im Kuratorium entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Kuratoriumsvorstandes den Ausschlag.

§ 17 Satzungsänderungen
1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden, erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladungen zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Mozart-Gesellschaft e.V. Augsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der musikalischen/kulturellen Aufgaben zu verwenden hat.
3. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.

§ 18 In-Kraft-Treten
Vorstehende Satzung wurde mit dem Protokoll der Mitgliederversammlung vom 21.09.2021 verabschiedet und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.